Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die aktuelle 7 Tages Inzidenz des Landkreises liegt bei 116,33. Aus gegebenen Anlass wird die Gemeinde ab jetzt jeden Montag die aktuellen Fallzahlen auch für die Gemeinde veröffentlichen, damit Sie eine möglichst gute Informationsbasis haben. Zusätzlich werden wir bei neuen Regelungen informieren.   Die aktuellen Fallzahlen für Oberaudorf haben sich gegenüber der Vorwoche nur leicht erhöht. Wir haben im Gemeindegebiet nun 60 Fälle, in der Vorwoche waren es noch 58. Die Zahl der Genesenen liegt dabei unverändert bei 48.

 

 

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Zudem möchte ich Ihnen die vom Landratsamt zur Verfügung gestellte Tabelle für den Landkreis Rosenheim darstellen:

 

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* Bei einer Fallzahl kleiner 5 erfolgt aus Datenschutzgründen keine Auswertung der Genesenen.

* Bei einer Fallzahl kleiner 5 erfolgt aus Datenschutzgründen keine Auswertung der Genesenen.

Eine besondere Reichweite hat der Beschluss der Bayerischen Staatsregierung in Bezug auf Berufspendler (Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Corona Virus).:

 

  • 3 Grenzpendler

(1) 1Wer aus einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 regelmäßig mindestens einmal wöchentlich nach Bayern einreist, um sich dort aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen, zu Ausbildungszwecken oder zum Schul- oder Hochschulbesuch aufzuhalten, muss der für den Berufs-, Geschäfts-, Ausbildungs-, Schul- oder Hochschulort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unaufgefordert und unverzüglich

1. binnen sieben Tagen nach der ersten auf den 23. Oktober 2020 folgenden Einreise und

2. danach regelmäßig in jeder nachfolgenden Kalenderwoche

ein Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. 

Das Testergebnis nach Satz 1 muss jeweils

1. in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und

2. sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die

a) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das Robert Koch-Institut in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt worden ist und

b) innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume oder höchstens 48 Stunden vor deren Beginn erfolgte.

Die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt für Kalenderwochen, in denen keine Einreise nach Bayern erfolgt.

(2) Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen, die in Satz 1 genannte Kreisverwaltungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle hierüber unverzüglich zu informieren.

Über diese Regelung gibt es im Moment eine große Diskussion und auch wir haben schon unseren Landtagsabgeordneten kontaktiert, da die Regelung in der Praxis sehr schwer umzusetzen zu sein scheint.

Abschließend die Einstufung der Staatsregierung für den Landkreis Rosenheim:

 

 

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