Bekanntmachung
Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Kreisgebiet, gibt das Landratsamt Rosenheim hiermit das Unterschreiten des 7-Tages Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim bekannt.
Hieraus ergeben sich mit Wirkung ab 01.06.2021 folgende Rechtsfolgen:
1. Sport (vgl. § 10 bzw. § 27 Abs. 2 Nr. 3 der 12. BayIfSMV)
Es ist kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
2. Öffnung von Ladengeschäften (vgl. § 12 der 12. BayIfSMV)
Alle Ladengeschäfte dürfen ohne vorherige Terminvereinbarung und ohne negativen Testnachweis unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
Einhaltung des Mindestabstands (1,5m) im Geschäftsbetrieb
Kundenbegrenzung (Erste 800 m2 Verkaufsfläche: 1 Kunde pro 10 m2 / Darüber hinaus: 1 Kunde pro 20 m2)
(FFP2-) Maskenpflicht
Schutz- und Hygienekonzept
3. Schulen (vgl. § 18 der 12. BayIfSMV)
In Schulen findet
a.) in den Klassen der Grundschulstufe Präsenzunterricht und
b.) im Übrigen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
4. Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (vgl. § 19 der 12. BayIfSMV)
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen ist zulässig. Es ist ein Hygienekonzept auf der Grundlage des Rahmenhygieneplans der Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege auszuarbeiten
Begründung:
Gemäß § 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV hat es die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unmittelbar bekannt zu machen, wenn im Kreisgebiet an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 unterschritten wurde und ab wann die jeweiligen Maßnahmen im Landkreis gelten.
Der maßgebliche Wert von 50 wöchentlichen Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner wird im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim seit sechs aufeinander folgenden Tagen - seit einschließlich 26.05.2021 - unterschritten. Tagesaktuell liegt der maßgebliche Inzidenzwert bei 26,4.
Der maßgebliche Schwellenwert von 35 wird aktuell noch nicht seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, sodass vorerst die nunmehr bekanntgegebenen Regelungen greifen.
Aufgrund der heutigen Bekanntmachung treten die o.g. Rechtsfolgen der 12. BayIfSMV mit Wirkung ab 01.06.2021 in Kraft.
Landratsamt Rosenheim
Rosenheim, 31.05.2021
gez.
Mascher
Regierungsrätin
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
Lockerungen der Beschränkungen der 12. BayIfSMV aufgrund des stabilen Unterschreitens der 7-Tage-Inzidenz von 50 im Kreisgebiet
Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Kreisgebiet, erlässt das Landratsamt Rosenheim gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nrn. 3 bis 8, 11,12,13 und 17 IfSG und § 27 Abs.1 Nrn. 1.-5. der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung:
1. Die beiden Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Rosenheim vom 19.05.2021 bzw. 20.05.2021 „Lockerungen der Beschränkungen der 12. BayIfSMV aufgrund des stabilen Unterschreitens der 7-Tage-Inzidenz von 100 im Kreisgebiet“, Az.: 611-5304-1-39 werden mit Wirkung vom 01.06.2021 aufgehoben.
An deren Stelle treten mit Wirkung ab 01.06.2021 die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung.
2. Abweichend von § 13 Abs. 1 der 12. BayIfSMV ist im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim der Gastronomiebetrieb im Außenbereich gestattet. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
a.) Von allen Gästen, die vor Ort bewirtet werden, sind in geeigneter Weise die Kontaktdaten zu erheben. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 2 der 12. BayIfSMV.
b.) Bei der Besetzung der Tische sind die geltenden Kontaktbeschränkungen (§ 4 Abs. 1 der 12. BayIfSMV) zu beachten.
c.) Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art, die über eine Bewirtung von Gästen hinausgeht, ist rechtzeitig vorab mit dem Landratsamt Rosenheim abzustimmen.
d.) Die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts Gastronomie (BayMBl. 2021 Nr. 311) der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege sind einzuhalten.
- § 13 der 12. BayIfSMV bleibt im Übrigen unberührt.
3. Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV ist im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim die Öffnung von Theatern, Opern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos gestattet. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
a.) Von allen Besuchern sind in geeigneter Weise die Kontaktdaten zu erheben. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 2 der 12. BayIfSMV.
b.) Die Bestimmungen des Rahmenkonzepts für Kinos (BayMBl. 2021 Nr. 310) und des Rahmenkonzepts für kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern (BayMBl. 2021 Nr. 312) der Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege sind einzuhalten.
- § 23 der 12. BayIfSMV bleibt im Übrigen unberührt.
4. Abweichend von den §§ 5, 10 und 23 der 12. BayIfSMV ist im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim bei Kultur- bzw. Sportveranstaltungen unter freiem Himmel die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern zulässig. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
a.) Allen Besuchern sind feste Sitzplätze zuzuweisen. Die Veranstalter haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die zugewiesenen Sitzplätze während der gesamten Dauer der Veranstaltung möglichst durchgängig eingehalten werden.
b.) Von allen Besuchern sind in geeigneter Weise (z.B. im Zuge des Ticketverkaufs) die Kontaktdaten zu erheben.
Hierfür gelten die Bestimmungen des § 2 der 12. BayIfSMV.
c.) Die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts für kulturelle Veranstaltungen (BayMBl. 2021 Nr. 353) der Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege bzw. des Rahmenhygienekonzepts Sport (BayMBl. 2021 Nr. 309) der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege sind einzuhalten.
5. Abweichend von § 10 Abs. 1 der 12. BayIfSMV ist im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim die Ausübung von Sport im folgenden Umfang gestattet:
Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten.
Kontaktsport im Freien darf in Gruppen von maximal 25 Personen ausgeübt werden. Im Innenbereich ist die Ausübung von Kontaktsportarten untersagt.
Die Gruppengröße bei der Ausübung kontaktfreier Sportarten ist im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und das Abstandsgebot eigenverantwortlich zu begrenzen.
Darüber hinaus gelten folgende Voraussetzungen:
a.) Von allen Teilnehmern sind in geeigneter Weise die Kontaktdaten zu erheben. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 2 der 12. BayIfSMV.
b.) Umkleidekabinen und Sanitäreinrichtungen in Sportstätten dürfen genutzt werden, sofern während der Nutzung die Einhaltung des Mindestabstandes (1,5m) gewährleistet ist.
c.) Die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts Sport (BayMBl. 2021 Nr. 309) der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege sind einzuhalten.
Die Bestimmungen des § 10 der 12. BayIfSMV bleiben im Übrigen unberührt.
6. Abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 2 der 12. BayIfSMV ist der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios zum Zwecke der Sportausübung im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim zulässig. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
a.) Die Nutzung ist nur nach vorheriger Terminbuchung zulässig.
b.) Von allen Nutzern sind in geeigneter Weise die Kontaktdaten zu erheben. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 2 der 12. BayIfSMV.
c.) Umkleidekabinen und Sanitäreinrichtungen in Sportstätten dürfen genutzt werden, sofern während der Nutzung die Einhaltung des Mindestabstandes (1,5m) gewährleistet ist.
d.) Die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts Sport (BayMBl. 2021 Nr. 309) der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege sind einzuhalten.
e.) Betriebsbereiche, die nicht der Sportausübung dienen (z.B. Massageliegen, Saunen, Solarien etc.) sind geschlossen zu halten.
Die Bestimmungen des § 11 der 12. BayIfSMV bleiben im Übrigen unberührt.
7. Abweichend von § 14 Abs. 1 der 12. BayIfSMV dürfen Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim auch für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
a.) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 der 12. BayIfSMV sind einzuhalten.
b.) Alle Gäste müssen bereits bei der Ankunft sowie jede weiteren 48 Stunden über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen.
c.) Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote nur gegenüber Übernachtungsgästen.
d.) Die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts Beherbergung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege (BayMBl 2021 Nr. 356) sowie des Rahmenhygienekonzepts Gastronomie (BayMBl. 2021 Nr. 311) der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege sind einzuhalten.
Die Bestimmungen des § 14 der 12. BayIfSMV bleiben im Übrigen unberührt.
8. Abweichend von § 11 Abs. 3, 4 und 5 der 12. BayIfSMV sind folgende gewerblichen Freizeitangebote im Kreisgebiet des Landratsamtes Rosenheim zulässig:
- Seilbahnen
- Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
- Touristische Bahnverkehre und Reisebusverkehre
- Stadt-, Gäste-, Berg-, Kultur-, und Naturführungen im Freien
- Öffnung der Außenbereiche medizinischer Thermen
Es gilt folgende Voraussetzung:
Die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts für touristische Dienstleister der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Wohnen, Bau und Verkehr und für Gesundheit und Pflege sind einzuhalten (BayMBl. 2021 Nr. 357).
Die Bestimmungen des § 11 der 12. BayIfSMV bleiben im Übrigen unberührt.
9. Abweichend von § 4 der 12. BayIfSMV dürfen Laien- und Amateurensembles für musikalische oder kulturelle Proben, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, zusammenkommen. Es gilt folgende Voraussetzung:
Die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts zum Probenbetrieb für Laienmusik und Amateurensembles der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wissenschaft und Kunst sind einzuhalten (BayMBl. 2021 Nr. 354).
Die Bestimmungen des § 4 der 12. BayIfSMV bleiben im Übrigen unberührt.
10. Abweichend von § 11 Abs. 5 der 12. BayIfSMV ist die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher im Kreisgebiet des Landratsamtes Rosenheim zulässig. Es gelten folgende Voraussetzungen:
a.) Alle Kunden haben eine vorherige Terminbuchung zu tätigen.
b.) Die Bestimmungen des Rahmenkonzepts zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege sind einzuhalten (BayMBl. 2021 Nr. 355) sind einzuhalten.
Die Bestimmungen des § 11 der 12. BayIfSMV bleiben im Übrigen unberührt.
11. Diese Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, wenn der maßgebliche Inzidenzwert der 7-Tage-Inzidenz von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und dies nach § 3 Nr. 3 der 12. BayIfSMV amtlich bekanntgemacht worden ist. Für den Zeitpunkt des Außerkrafttretens gilt § 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV entsprechend.
12. Die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
13. Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.
14. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab 01.06.2021 in Kraft.
Hinweise:
Im Falle einer Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gilt diese Allgemeinverfügung in Bezug auf die Fassung der 12. BayIfSMV vom 14.05.2021 weiter fort. Im Falle unterschiedlicher Regelungen ist die jeweils Strengere heranzuziehen.
Begründung:
I.
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet, so dass die WHO bereits am 11.03.2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie bewertet hat.
Die Erkrankung ist sehr infektiös. Nach aktuellen Fallzahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) haben sich tagesaktuell bereits über 3,6 Millionen Personen deutschlandweit nachweislich mit dem neuartigen Virus SARS-CoV-2 infiziert. Über 88.000 Personen sind an oder mit dem Virus deutschlandweit bereits verstorben.
Im Landkreis Rosenheim sind seit Beginn der Pandemie inzwischen über 13.700 Erkrankungsfälle nachweislich bestätigt. Auch wenn weltweit, deutschlandweit und bayernweit nach wie vor eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation vorliegt, sind insbesondere im Hinblick auf die relativ geringen Infektionszahlen, die anstehenden Sommermonate, die fortschreitenden Schutzimpfungen und die hohen Testkapazitäten Lockerungen der strengen infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen möglich.
Die aktuell gültige Fassung der 12. BayIfSMV vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) sieht für die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden die Möglichkeit vor, bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 bzw. 50 die im Zuge dieser Allgemeinverfügung vorgenommenen Lockerungen für das jeweilige Kreisgebiet zu verfügen.
II.
Zur Ziffer1:
Nachdem aufgrund des Unterschreitens des maßgeblichen Inzidenzwertes von 50 weitere Lockerungen im Kreisgebiet möglich sind, ist im Sinne einer möglichst übersichtlichen Handhabung die Aufhebung der bisherigen Allgemeinverfügungen und eine Zusammenfassung der vorgenommenen Lockerungen in Form dieser Allgemeinverfügung angezeigt.
Zu den Ziffern 2 bis 10:
Gemäß § 27 Abs. 1 und 2 der 12. BayIfSMV kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem StMGP im eigenen Ermessen über die im Rahmen dieser Allgemeinverfügung vorgenommen Lockerungen entscheiden, sofern in einem Landkreis die 7-Tage- Inzidenz von 100 bzw. 50 nicht überschritten wird und die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig scheint.
Das erforderliche Einvernehmen des zuständigen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege wurde erteilt. Der 7-Tages- Inzidenzwert im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim liegt tagesaktuell bei 26,4. Der maßgebliche Schwellenwert von 100 wird seit 13.05.2021, der maßgebliche Schwellenwert von 50 seit 26.05.2021 und damit seit sechs aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Das örtliche Infektionsgeschehen ist nach fachlicher Einschätzung des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim aktuell rückläufig und stabil.
Rechtsgrundlage für die festgesetzten Voraussetzungen ist §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nrn. 3 bis 8, 11,12,13 und 17 IfSG i. V. m. § 27 Abs.1 und 2 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV).
Die infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen im Umfang der 12. BayIfSMV sind in den von den Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung betroffenen Lebensbereiche im Hinblick auf das örtliche Infektionsgeschehen, den Impffortschritt, die vorhandenen Testkapazitäten und die anstehenden Sommermonate unter Würdigung der staatlichen Pflicht des öffentlichen Gesundheitsschutzes im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim aktuell nicht länger gerechtfertigt.
Vielmehr sind die im Zuge dieser Allgemeinverfügung festgesetzten Voraussetzungen nach übereinstimmender fachlicher Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheims vor dem aufgeführten Hintergrund geeignet, einen ausreichenden Gesundheitsschutz in den jeweiligen Lebensbereichen zu gewährleisten.
Mildere, gleich geeignete Mittel sind – insbesondere aufgrund der bayernweit einheitlichen Strategie zur Pandemiebekämpfung - aktuell nicht ersichtlich.
Die festgesetzten Anordnungen sind unter Würdigung des hoch zu gewichtenden, öffentlichen Interesses am Gesundheitsschutz weiterhin angemessen, vor allem da die Betroffenen durch die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung ohnehin eine Erleichterung ihrer rechtlichen Beschwer erfahren.
Zu den Ziffern 11 bis 13:
Sollte der 7-Tages- Inzidenzwert des Landkreises den maßgeblichen Schwellenwert von 50 erneut an drei aufeinanderfolgenden Tagen übersteigen, sind die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung im Hinblick auf die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes zurückzunehmen.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Die Bußgeldbewehrung der Maßnahmen folgt aus § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG und ist erforderlich, um die wirksame Durchsetzung der erlassenen Anordnungen zu gewährleisten. Bei der Verhängung von Bußgeldern findet der vom StMGP erlassene Bußgeldkatalog, soweit möglich, analoge Anwendung.
Zur Ziffer 14:
Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.06.2021 in Kraft. ...
...
Landratsamt Rosenheim
Rosenheim, 31.05.2021
gez.
Mascher
Regierungsrätin