Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); 

Bekanntmachung des Unterschreitens der Inzidenz von 35 wöchentlichen Neuinfektionen mit dem Coronavirus  SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner im Kreisgebiet. 

Bekanntmachung   

Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Kreisgebiet, gibt das Landratsamt Rosenheim hiermit das Unterschreiten des 7-Tages Inzidenzwertes von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit  dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim bekannt.   

Hieraus ergeben sich mit Wirkung ab 04.06.2021 folgende Rechtsfolgen:  

Kontaktbeschränkungen (§ 4 der 12. BayIfSMV)  

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist  nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Haus- stände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. 

Begründung: 

Gemäß § 3 Nr. 3 der 12. BayIfSMV hat es die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unmittelbar bekannt zu machen, wenn  im Kreisgebiet an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 unterschreitet und  ab wann die jeweiligen Maßnahmen im Landkreis gelten. 

Der maßgebliche Wert von 35 wöchentlichen Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner  wird im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim seit fünf aufeinander folgenden Tagen – seit einschließlich 29.05.2021 -  unterschritten. Tagesaktuell liegt der maßgebliche Inzidenzwert bei 32,5. 

Aufgrund der heutigen Bekanntmachung treten die o.g. Rechtsfolgen der 12. BayIfSMV mit Wirkung ab 04.06.2021 in Kraft.  

Landratsamt Rosenheim 
Rosenheim, 02.06.2021 

gez. 

Mascher 

Regierungsrätin                                                                                                                                                                 

 

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); 

Verlängerung  der  Allgemeinverfügung  zur  Bekämpfung  des  neuartigen  Coronavirus  SARS-CoV-2  im  Landkreis   Rosenheim – Besuchsregelung für Krankenhäuser 

Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Kreisgebiet, erlässt das Landratsamt  Rosenheim gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 15 des IfSG und den §§ 9 und 28 Abs. 1 Satz 1 der 12. Bayerischen  Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs.  1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfah- rensgesetz (BayVwVfG) folgende 

Allgemeinverfügung: 

1.     In der Ziffer 4. der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rosenheim vom 18.12.2020 „Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Rosenheim - Besuchsregelung für Krankenhäuser“  zuletzt geändert durch Bekanntgabe im Amtsblatt am 07.05.2021, wird die Angabe „02.06.2021“ durch die Angabe  „27.06.2021“ ersetzt. 

2.     Diese Allgemeinverfügung tritt am 03.06.2021 in Kraft. 

Hinweise: 

Im Falle einer Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch das Bayerische Staatsministerium  für  Gesundheit  und  Pflege  (StMGP)  gilt  diese  Allgemeinverfügung  in  Bezug  auf  die  Fassung  der  12.  BayIfSMV  vom  19.05.2021 weiter fort. Im Falle unterschiedlicher Regelungen ist die jeweils Strengere heranzuziehen. 

Begründung: 

Den mit oben genannten Allgemeinverfügungen erlassenen Schutzmaßnahmen kommt nach fachlicher Ansicht des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim unverändert hohe fachliche Bedeutung zu. Zwar sind bundesweit und regional deutliche  Anzeichen einer Entspannung der Infektionslage erkennbar, dennoch bleibt die Belastungssituation in den Kliniken nach wie  vor angespannt. Die Krankenhäuser bedürfen daher weiterhin eines besonderen Schutzes.  

Hinzu kommt, dass nicht auszuschließen ist, dass die inzwischen auch in Bayern auftretenden Virusvarianten („Variants of  Concern“ – z.B. britische, südafrikanische, brasilianische und indische Variante) des Virus SARS-CoV-2 zu einer erneuten  Beschleunigung der Ausbreitung im Landkreis Rosenheim führen. 

Die Schutzmaßnahmen sind daher auch weiterhin geeignet, erforderlich und angemessen, um der Ausbreitung der neuartigen Viruserkrankung effektiv entgegenzuwirken. 

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Landratsamt Rosenheim  Rosenheim, 02.06.2021 

gez. 

Mascher 

Regierungsrätin