Für die bevorstehenden Bürgerentscheide

„Fortführung der Planungen zur Errichtung eines Supermarktes und Drogeriemarktes auf dem Gschwendtnerfeld“ (Ratsbegehren)

und

„Kein Super- und Drogeriemarkt auf das Gschwendtner-Feld“ (Bürgerbegehren)

 

hat jede stimmberechtigte Person für die beiden Bürgerentscheide und die Stichfrage jeweils eine Stimme. Insgesamt stehen jedem Stimmberechtigten damit drei Stimmen für drei Abstimmungen zu, die separat und unabhängig voneinander ausgewertet werden. Der gemeinsame Stimmzettel dient lediglich der Vereinfachung.

Empfehlenswert ist eine vollumfängliche Ausschöpfung des Stimmrechts für alle drei zur Abstimmung gestellten Fragen. Gleichwohl führt ein unvollständig gekennzeichneter Stimmzettel nicht zur Ungültigkeit des Stimmzettels in seiner Gesamtheit, sollte der Stimmberechtigte auf einen Teil seiner Stimmen verzichten. In einem solchen Fall ist der Stimmzettel nur hinsichtlich der nicht gekennzeichneten Frage(n) ungültig.

Die Stichfrage war verpflichtend in den Stimmzettel aufzunehmen, da gleichzeitig zwei gegenläufige Bürgerentscheide zur Abstimmung stehen, die unter Umständen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise jeweils mit einem mehrheitlichen JA oder NEIN beantwortet werden können. In einem solchen Fall entstünde eine Pattsituation.

In der Praxis käme es damit zu nicht vollziehbaren Entscheidungen.

Die Stichfrage hat am 08.10.2023 jedoch nur dann Bedeutung, falls beide Bürgerentscheide für sich genommen das notwendige Abstimmungsquorum erreichen, d.h. die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen muss jeweils zugleich einen Anteil von mind. 20 % der Stimmberechtigten darstellen. Ein Entscheid ist beispielsweise angenommen, wenn er mehrheitlich mit JA beantwortet wird und die Anzahl dieser JA-Stimmen das Quorum (= 20 % der Stimmberechtigten = ca. 860 Stimmen) erreicht.

Erreicht nur ein Bürgerentscheid das erforderliche Quorum, liegt keine widersprüchliche Entscheidung vor, da der andere Bürgerentscheid mangels ausreichender Stimmenzahl ungültig ist.

Die Stichfrage bleibt in einem solchen Fall unberücksichtigt. Sofern die Bürgerentscheide „Fortführung der Planungen zur Errichtung eines Supermarktes und Drogeriemarktes auf dem Gschwendtnerfeld“ sowie „Kein Super- und Drogeriemarkt auf das Gschwendtner-Feld“ das nötige Quorum verfehlen, sind beide Bürgerentscheide ungültig. Das Votum im Stichentscheid muss dann in gleicher Weise dahinstehen.

Die vorgenommene Kennzeichnung des Stimmzettels führt in ihrer Gesamtheit zu einer widersprüchlichen Entscheidung: Das Votum lässt sich in der Praxis nicht vollziehen. Sofern beide Bürgerentscheide das notwendige Abstimmungsquorum jeweils erreichen und die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ein solches Ergebnis hervorbringt, kommt es entscheidungserheblich auf die Stichfrage an.