Bekanntmachung über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen der Ausarbeitung des integrierten städtebaulichen Förderkonzepts (ISEK) mit Festlegung des Untersuchungsgebietes

(durch Niederlegung in der Verwaltung der Gemeinde Oberaudorf, Rathaus Oberaudorf, Kufsteiner Str. 6, 83080 Oberaudorf und Bekanntgabe der Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln der Gemeinde Oberaudorf in Oberaudorf, Rathaus, Kufsteiner St. 6, 83080 Oberaudorf und in Niederaudorf, Haus für Kinder, Schulweg 2, 83080 Oberaudorf)

I.

Der Gemeinderat Oberaudorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.04.2025 beschlossen, für das im beigefügten Lageplan umgrenzte Untersuchungsgebiet vorbereitende Untersuchungen nach § 141 Abs. 1 BauGB im Rahmen der Ausarbeitung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes durchzuführen zu lassen. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

Im Zusammenhang mit der Aufnahme in das bayerische Städtebauförderungsprogramm hat der Gemeinderat die Büros AKFU Architekten und Stadtplaner, Germering und Lohrer Hochrein, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, München, mit der Ausarbeitung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) mit einer vertieften Untersuchung der Ortsmitte beauftragt.

Im Rahmen der Bestandsaufnahmen und -analysen durch die Planungsbüros sowie der bereits durchgeführten Bürgerbeteiligungen haben sich Mängel und / oder Entwicklungspotenziale auch in angrenzenden Bereichen ergeben. In Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern soll daher ein Untersuchungsgebiet für die vertiefte Untersuchung im Sinne vorbereitender Untersuchungen gem. § 141 Abs. 1 BauGB festgelegt werden, das auch diese Bereiche umfasst.

Mit der Durchführung vorbereitender Untersuchungen sollen die Voraussetzungen für die Festlegung eines Sanierungsgebietes geschaffen werden.

Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 1 BauGB durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen.

Aus den vorbereitenden Untersuchungen ergibt sich die sinnvolle Abgrenzung eines Sanierungsgebietes. Zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes bedarf es einer Sanierungssatzung (§ 142 BauGB). Diese wird nach Abschluss der Ausarbeitung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes mit vorbereitenden Untersuchungen der Ortsmitte Oberaudorf und angrenzender Bereiche erstellt und vom Gemeinderat beschlossen.

Der Beschluss und der maßgebende Lageplan über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen der Ausarbeitung des integrierten städtebaulichen Förderkonzepts (ISEK) mit Festlegung des Untersuchungsgebietes liegt gemäß Art. 26 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung –GO- in der Verwaltung der Gemeinde Oberaudorf, Rathaus, Kufsteiner Str. 6, 83080 Oberaudorf (I. Stock, Zi.-Nr. 15 und Zi.-Nr. 11) vom 30.04.2025 bis einschließlich 20.05.2025 öffentlich aus.

II.

Darüber hinaus sind der vollständige Text dieses Beschlusses sowie der maßgebende Lageplan sowie die Hinweise auf § 138 BauGB im Internet unter
https://www.rathaus-oberaudorf.de/aktuelles  veröffentlicht.

Hinweise:

1. Der Beschluss über die Einleitung Vorbereitender Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

 

2. § 138 BauGB: Auskunftspflicht

(1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.

(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

3. Gemäß § 141 Abs 4 BauGB ist mit dem Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. 

 

Oberaudorf, den 29.04.2025

Dr. Matthias Bernhardt

Erster Bürgermeister

 

pdf.png20250429_Lageplan_UG_Vorbereitende_Untersuchungen_ISEK__Oberaudorf_04.2005.pdf746.41 KB